§ 61 Gesetz über die Enteignung - bb. Für Nebenberechtigte
§ 61 Gesetz über die Enteignung · bb. Für Nebenberechtigte
1. Bleiben gehörig geladene Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigte an der Verhandlung aus, so ist der Eigentümer berechtigt, über die Entschädigung eine auch für sie verbindliche Vereinbarung abzuschliessen. Das Protokoll hat darüber Aufschluss zu geben, wenn ein Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigter zur Vorverhandlung geladen worden, jedoch nicht erschienen ist.
2. Eine im schriftlichen Verfahren vom Eigentümer abgeschlossene Vereinbarung, die zu einem Verlust eines der genannten Nebenberechtigten führt, ist für diesen nur verbindlich, wenn er sie durch schriftliche Erklärung anerkannt oder nicht innert 10 Tagen, nachdem ihm die Vereinbarung durch den Präsidenten des Enteignungsgerichts bekanntgegeben worden ist, die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt hat.
3. Für die ausserhalb des Verfahrens, aber nach Einleitung des Enteignungsverfahrens zustandegekommenen Verständigungen gilt § 79.