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410 CH-BL

§ 60 Gesetz über die Enteignung - i. Wirkung von Vereinbarungen - aa. Im Allgemeinen

Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
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§ 60 Gesetz über die Enteignung · aa. Im Allgemeinen

1. Soweit das Verfahren zu einer Einigung der Parteien über die Entschädigungsansprüche führt, kommt dem Protokoll, vorbehalten § 68 Abs. 2, die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids des Enteignungsgerichts zu.

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