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CH-BL
§ 6 Gesetz über die Enteignung - b. Bezüglich der Enteignungsgegenstände
Materielles Enteignungsrecht - Zweck und Umfang der Enteignung
§ 6 Gesetz über die Enteignung · b. Bezüglich der Enteignungsgegenstände
1. Wo die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts zugunsten des Enteigners (Expropriant) genügt, darf dem zu Enteignenden (Enteigneter, Expropriat) gegen seinen Willen das Eigentum nicht entzogen werden.