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410 CH-BL

§ 6 Gesetz über die Enteignung - b. Bezüglich der Enteignungsgegenstände

Materielles Enteignungsrecht - Zweck und Umfang der Enteignung
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§ 6 Gesetz über die Enteignung · b. Bezüglich der Enteignungsgegenstände

1. Wo die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts zugunsten des Enteigners (Expropriant) genügt, darf dem zu Enteignenden (Enteigneter, Expropriat) gegen seinen Willen das Eigentum nicht entzogen werden.

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