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CH-BL
§ 59 Gesetz über die Enteignung - h. Schriftenwechsel
Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
§ 59 Gesetz über die Enteignung · h. Schriftenwechsel
1. Der Präsident des Enteignungsgerichts kann anstelle oder neben der mündlichen Vorverhandlung die Verhältnisse auch auf dem Wege eines Schriftenwechsels abzuklären versuchen.