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410 CH-BL

§ 59 Gesetz über die Enteignung - h. Schriftenwechsel

Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
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§ 59 Gesetz über die Enteignung · h. Schriftenwechsel

1. Der Präsident des Enteignungsgerichts kann anstelle oder neben der mündlichen Vorverhandlung die Verhältnisse auch auf dem Wege eines Schriftenwechsels abzuklären versuchen.

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