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CH-BL
§ 58 Gesetz über die Enteignung - cc. Verhandlungsprotokoll
Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
§ 58 Gesetz über die Enteignung · cc. Verhandlungsprotokoll
1. Der Vorverhandlung des Präsidenten wohnt der Gerichtsschreiber des Enteignungsgerichts bei.
2. Dieser führt über die Verhandlung ein Protokoll, das enthalten muss
a. die Namen der erschienenen Beteiligten;
b. die gestellten Anträge und Begehren mit kurzer Begründung;
c. die Vereinbarungen und die Erklärungen der Parteien über Anerkennungen, Verzichte und Rechtsvorbehalte. Diese Erklärungen müssen von den Parteien unterzeichnet sein;
d. * die Unterschriften des Präsidenten und des Gerichtsschreibers des Enteignungsgerichts.
3. Die Vorverhandlung soll, sofern es als zweckmässig erscheint, auf dem zu enteignenden Grundstück oder in dessen Nähe stattfinden.