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410 CH-BL

§ 58 Gesetz über die Enteignung - cc. Verhandlungsprotokoll

Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
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§ 58 Gesetz über die Enteignung · cc. Verhandlungsprotokoll

1. Der Vorverhandlung des Präsidenten wohnt der Gerichtsschreiber des Enteignungsgerichts bei.

2. Dieser führt über die Verhandlung ein Protokoll, das enthalten muss

a. die Namen der erschienenen Beteiligten;

b. die gestellten Anträge und Begehren mit kurzer Begründung;

c. die Vereinbarungen und die Erklärungen der Parteien über Anerkennungen, Verzichte und Rechtsvorbehalte. Diese Erklärungen müssen von den Parteien unterzeichnet sein;

d. * die Unterschriften des Präsidenten und des Gerichtsschreibers des Enteignungsgerichts.

3. Die Vorverhandlung soll, sofern es als zweckmässig erscheint, auf dem zu enteignenden Grundstück oder in dessen Nähe stattfinden.

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