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CH-BL
§ 57 Gesetz über die Enteignung - bb. Folgen des Ausbleibens
Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
§ 57 Gesetz über die Enteignung · bb. Folgen des Ausbleibens
1. Dem Enteigner oder dem Enteigneten, der zur Vorverhandlung nicht erscheint, kann durch den Präsidenten ein Teil der Kosten dieses Verfahrens auferlegt werden.
2. Erscheinen von mehreren Enteigneten nicht alle zur Verhandlung, so kann diese unter den Anwesenden trotzdem durchgeführt werden.