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410 CH-BL

§ 56 Gesetz über die Enteignung - g. Mündliche Vorverhandlung - aa. Voraussetzungen

Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
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§ 56 Gesetz über die Enteignung · aa. Voraussetzungen

1. Auch wenn kein Enteigner ein dahingehendes Gesuch gestellt hat, kann der Präsident des Enteignungsgerichts nach Durchführung des Verfahrens gemäss den Bestimmungen der §§ 51-53 von sich aus für einzelne oder für alle Enteigneten eine mündliche Vorverhandlung anordnen, wenn ihm dieses Vorgehen zweckmässig erscheint, vor allem wenn

a. die Aussicht besteht, dass in dieser Verhandlung eine Verständigung zwischen den Parteien erzielt werden kann;

b. er sie für die Vorbereitung der Hauptverhandlung als notwendig erachtet;

c. ihm die Gefahr zu bestehen scheint, dass ein Enteigneter aus Unerfahrenheit usw. in seinen Ansprüchen geschmälert werden könnte.

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