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410 CH-BL

§ 55 Gesetz über die Enteignung - f. Antwort des Enteigners

Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
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§ 55 Gesetz über die Enteignung · f. Antwort des Enteigners

1. Der Präsident des Enteignungsgerichts stellt dem Enteigner die Eingabe des Enteigneten zur Vernehmlassung zu.

2. Nimmt der Enteigner die Forderung des Enteigneten an und wird der Enteignete dadurch nicht offensichtlich benachteiligt (§ 68 Abs. 2), so schreibt das Enteignungsgericht das Verfahren als erledigt ab. Es gibt dem Grundbuchamt gleichzeitig mit der Mitteilung allfälliger Entscheide vom Zustandekommen der Einigung Kenntnis.

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