§ 54 Gesetz über die Enteignung - e. Ausschluss von Versäumnisfolgen
§ 54 Gesetz über die Enteignung · e. Ausschluss von Versäumnisfolgen
1. Auch nach Ablauf der Fristen des § 51 oder 53 können Minderwerts- und Inkonvenienzforderungen und Begehren auf Ausdehnung der Enteignung oder Sachentschädigung noch bis zur Schlussbegehung (§ 70) gestellt werden, wenn der Enteignete glaubhaft macht, dass er sich trotz Anwendung der zumutbaren Sorgfalt über die Auswirkungen der Enteignung aufgrund des Werkplans nicht im Klaren gewesen sei.
2. Entschädigungsforderungen können überdies auch nach der Durchführung des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden, wenn
a. ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm oder seinem Vertreter die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich war;
b. der Bestand eines Rechts dem Berechtigten nachweislich erst später zur Kenntnis gelangt oder wenn vom Enteigner entgegen dem aufgelegten Plan und Verzeichnis ein Recht in Anspruch genommen oder geschmälert wird;
c. eine vorher nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstellung des Werks oder als Folge seines Gebrauchs einstellt.
3. Die Entschädigungsforderungen gemäss Abs. 2 sind jedoch, bei Folge der Verwirkung, innert 30 Tagen, nachdem der Forderungsberechtigte vom Bestand oder von der Inanspruchnahme des Rechts oder von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, beim Präsidenten des Enteignungsgerichts geltend zu machen. Im Falle des Bst. a beginnt die Frist mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen (Art. 41 Bundesgesetz).