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410 CH-BL

§ 53 Gesetz über die Enteignung - d. Mieter und Pächter

Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
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§ 53 Gesetz über die Enteignung · d. Mieter und Pächter

1. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige gemäss den §§ 40 und 41 und der Fristansetzung gemäss § 51 Mitteilung zu machen.

2. Für die Mieter und Pächter läuft die Eingabefrist erst vom Zeitpunkt ihrer Benachrichtigung durch Vermieter und Verpächter, endigt aber spätestens 5 Tage nach der den Vermietern oder Verpächtern gesetzten Eingabefrist.

3. Vermieter und Verpächter haften ihren Mietern und Pächtern für den Schaden, der ihnen aus der Unterlassung der in Abs. 1 vorgeschriebenen Mitteilung entsteht.

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