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CH-BL
§ 52 Gesetz über die Enteignung - c. Anmeldepflichtige und -berechtigte (Art. 37 und 38 Bundesgesetz)
Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
§ 52 Gesetz über die Enteignung · c. Anmeldepflichtige und -berechtigte (Art. 37 und 38 Bundesgesetz)
1. Zur Anmeldung von Forderungen sind ausser dem Eigentümer die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (§ 22) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstücke haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstands entstehe Schaden (§ 23).
2. Soweit die enteigneten Rechte sich aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie vom Enteignungsgericht auch ohne Anmeldung geschätzt.