Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410 CH-BL

§ 52 Gesetz über die Enteignung - c. Anmeldepflichtige und -berechtigte (Art. 37 und 38 Bundesgesetz)

Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 52 Gesetz über die Enteignung · c. Anmeldepflichtige und -berechtigte (Art. 37 und 38 Bundesgesetz)

1. Zur Anmeldung von Forderungen sind ausser dem Eigentümer die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (§ 22) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstücke haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstands entstehe Schaden (§ 23).

2. Soweit die enteigneten Rechte sich aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie vom Enteignungsgericht auch ohne Anmeldung geschätzt.

← § 51 Gesetz über die Enteignung Geltungsbereich § 53 Gesetz über die Enteignung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →