410
CH-BL
§ 51 Gesetz über die Enteignung - b. Nachfrist für Forderungsanmeldung, Versäumnisfolgen
Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
§ 51 Gesetz über die Enteignung · b. Nachfrist für Forderungsanmeldung, Versäumnisfolgen
1. Der Präsident des Enteignungsgerichts setzt dem Enteigneten, welcher seine Entschädigungsforderung nicht gemäss § 40 Abs. 4 bereits angemeldet hat, eine angemessene Nachfrist. Reicht der Enteignete innert dieser Nachfrist keine Entschädigungsforderung ein oder stellt er kein Begehren um Durchführung einer mündlichen Vorverhandlung, wird er zur Hauptverhandlung des Enteignungsgerichts gleichwohl vorgeladen. Er verliert jedoch, unter Vorbehalt der §§ 54 und 56, das Recht, Minderwerts- und Inkonvenienzentschädigungen, Ausdehnung der Enteignung oder Sachentschädigung zu verlangen.