Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410 CH-BL

§ 51 Gesetz über die Enteignung - b. Nachfrist für Forderungsanmeldung, Versäumnisfolgen

Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 51 Gesetz über die Enteignung · b. Nachfrist für Forderungsanmeldung, Versäumnisfolgen

1. Der Präsident des Enteignungsgerichts setzt dem Enteigneten, welcher seine Entschädigungsforderung nicht gemäss § 40 Abs. 4 bereits angemeldet hat, eine angemessene Nachfrist. Reicht der Enteignete innert dieser Nachfrist keine Entschädigungsforderung ein oder stellt er kein Begehren um Durchführung einer mündlichen Vorverhandlung, wird er zur Hauptverhandlung des Enteignungsgerichts gleichwohl vorgeladen. Er verliert jedoch, unter Vorbehalt der §§ 54 und 56, das Recht, Minderwerts- und Inkonvenienzentschädigungen, Ausdehnung der Enteignung oder Sachentschädigung zu verlangen.

← § 50 Gesetz über die Enteignung Geltungsbereich § 52 Gesetz über die Enteignung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →