§ 50 Gesetz über die Enteignung - 3. Vorverfahren - a. Zweck
§ 50 Gesetz über die Enteignung · a. Zweck
1. Das Vorverfahren steht unter der Leitung des Präsidenten des Enteignungsgerichts.
2. Es greift Platz, soweit eine Einigung über die Enteignungsentschädigung nicht schon zustande gekommen ist (§ 79), und hat einerseits den Zweck, eine gütliche Verständigung zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten herbeizuführen, andererseits die Grundlagen für die Verhandlung vor dem Enteignungsgericht zu schaffen.
3. Der Präsident des Enteignungsgerichts soll dahin wirken, dass von der Enteignung betroffene Berechtigte, für welche die Ausrichtung einer Entschädigung nicht in Frage zu kommen scheint, auf die Teilnahme am Verfahren vor dem Enteignungsgericht verzichten.
4. Der Präsident des Enteignungsgerichts weist die Angelegenheit von Amtes wegen an die zuständige Behörde zurück, wenn das vorausgegangene Bewilligungsverfahren derartige Mängel aufweist, dass die Rückweisung im Interesse des Enteigneten als geboten erscheint.