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CH-BL
§ 5 Gesetz über die Enteignung - 4. Beschränkungen des Enteignungsrechts - a. Im Allgemeinen
Materielles Enteignungsrecht - Zweck und Umfang der Enteignung
§ 5 Gesetz über die Enteignung · a. Im Allgemeinen
1. Die Enteignung (Expropriation) darf nicht in einem grösseren Umfange verlangt werden, als sie durch das Erstellen des Werks und das Erreichen des Zwecks erfordert wird.