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410 CH-BL

§ 5 Gesetz über die Enteignung - 4. Beschränkungen des Enteignungsrechts - a. Im Allgemeinen

Materielles Enteignungsrecht - Zweck und Umfang der Enteignung
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§ 5 Gesetz über die Enteignung · a. Im Allgemeinen

1. Die Enteignung (Expropriation) darf nicht in einem grösseren Umfange verlangt werden, als sie durch das Erstellen des Werks und das Erreichen des Zwecks erfordert wird.

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