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410 CH-BL

§ 48 Gesetz über die Enteignung - 2. Enteignungsgericht - a. Organisation

Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
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§ 48 Gesetz über die Enteignung · a. Organisation

1. Das Enteignungsgericht bildet eine Abteilung des Steuer- und Enteignungsgerichts.

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