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CH-BL
§ 48 Gesetz über die Enteignung - 2. Enteignungsgericht - a. Organisation
Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
§ 48 Gesetz über die Enteignung · a. Organisation
1. Das Enteignungsgericht bildet eine Abteilung des Steuer- und Enteignungsgerichts.