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CH-BL
§ 47 Gesetz über die Enteignung - 1. Allgemeine Bestimmung
Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
§ 47 Gesetz über die Enteignung · 1. Allgemeine Bestimmung
1. Art und Höhe der Entschädigung werden durch das Enteignungsgericht festgesetzt. Dessen Entscheid kann sowohl vom Enteigner als auch vom Enteigneten an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) gemäss den §§ 73 ff. dieses Gesetzes weitergezogen werden.
2. Ausserdem entscheidet das Enteignungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Enteigner und Enteignetem über die Nebenfolgen der Enteignung, wie zweckmässige Ausführungen von Anlagen auf enteigneten oder angrenzenden Grundstücken. Der Entscheid des Enteignungsgerichts hierüber ist endgültig.
3. Sieht dieses Gesetz keine Spezialregelung vor, gelten für das Verfahren die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO).