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410 CH-BL

§ 46 Gesetz über die Enteignung - b. Entschädigung

Verfahren - Bewilligung der Enteignung
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§ 46 Gesetz über die Enteignung · b. Entschädigung

1. Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten.

2. Diese Entschädigung wird gleichzeitig mit der Enteignungsentschädigung festgesetzt. Sind jedoch seit dem Beginn des Enteignungsbanns mehr als 2 Jahre verflossen, so kann der Enteignete jederzeit die Feststellung des Schadens durch das Enteignungsgericht in einem besonderen Verfahren verlangen.

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