410
CH-BL
§ 45 Gesetz über die Enteignung - 4. Enteignungsbann - a. Verfügungsbeschränkung
Verfahren - Bewilligung der Enteignung
§ 45 Gesetz über die Enteignung · a. Verfügungsbeschränkung
1. Vom Tag der Zustellung der Anzeige gemäss den §§ 40 Abs. 3 und 41 Abs. 2 an den Enteigneten dürfen über die Gegenstände der Enteignung ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden.
2. Der Enteigner kann gegen Vorlegung einer Bescheinigung des Gemeinderats, dass der Enteignete diese Anzeige erhalten hat, und einer vom Gemeinderat beglaubigten Plankopie im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung vormerken lassen.
3. Für die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Enteignungsbann gilt § 24.