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CH-BL
§ 44 Gesetz über die Enteignung - 3. Verträge
Verfahren - Bewilligung der Enteignung
§ 44 Gesetz über die Enteignung · 3. Verträge
1. Erklärungen, in welchen die Pflicht zur Duldung der Enteignung freiwillig und vorbehaltlos anerkannt wird, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2. Streitigkeiten, welche aus solchen Erklärungen entstehen, entscheidet das Enteignungsgericht endgültig.