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410 CH-BL

§ 44 Gesetz über die Enteignung - 3. Verträge

Verfahren - Bewilligung der Enteignung
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§ 44 Gesetz über die Enteignung · 3. Verträge

1. Erklärungen, in welchen die Pflicht zur Duldung der Enteignung freiwillig und vorbehaltlos anerkannt wird, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

2. Streitigkeiten, welche aus solchen Erklärungen entstehen, entscheidet das Enteignungsgericht endgültig.

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