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410 CH-BL

§ 43 Gesetz über die Enteignung - e. Werke von Einwohnergemeinden

Verfahren - Bewilligung der Enteignung
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§ 43 Gesetz über die Enteignung · e. Werke von Einwohnergemeinden

1. Bei Projekten, welche durch eine Einwohnergemeinde durchgeführt werden sollen, ist in entsprechender Weise nach Anordnung des Gemeinderats entweder das Planauflageverfahren oder das abgekürzte Verfahren durchzuführen.

2. Die Plangenehmigung erfolgt durch den Gemeinderat. Innert 10 Tagen nach der Mitteilung des Entscheids an einen Einsprecher kann beim Regierungsrat gegen den Entscheid des Gemeinderate Einsprache erhoben werden; der Regierungsrat entscheidet darüber endgültig.

3. Die Kenntnisgabe an den Präsidenten des Enteignungsgerichts entsprechend § 42 Abs. 3 liegt dem Gemeinderat ob.

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