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CH-BL
§ 42 Gesetz über die Enteignung - d. Plangenehmigung
Verfahren - Bewilligung der Enteignung
§ 42 Gesetz über die Enteignung · d. Plangenehmigung
1. Der Gemeinderat übermittelt die eingegangenen Einsprachen und die Forderungsanmeldungen und Entschädigungsangebote der kantonalen Bau- und Umweltschutzdirektion, unter Rücksendung aller Akten, ausser des Werkplans, der bis nach Beendigung des Werks beim Gemeinderat verbleibt.
2. Wenn keine Einsprachen eingegangen sind und öffentliche Interessen keine Abänderung des Plans notwendig machen, genehmigt der Regierungsrat den Werkplan. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden.
3. Der Regierungsrat gibt dem Präsidenten des Enteignungsgerichts vom Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens Kenntnis.