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410 CH-BL

§ 41 Gesetz über die Enteignung - c. Abgekürztes Verfahren

Verfahren - Bewilligung der Enteignung
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§ 41 Gesetz über die Enteignung · c. Abgekürztes Verfahren

1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann, sofern die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt werden können, und wenn es ihr tunlich erscheint, vor allem bei verhältnismässig kleiner Zahl der Enteigneten, bei nachträglichen Planänderungen und bei der Erneuerung befristeter Rechte anstelle der Planauflage das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren anordnen.

2. Bei diesem Verfahren wird die persönliche Anzeige an den Enteigneten ergänzt durch eine Kopie des ihn betreffenden Ausschnitts des Werkplans. Sie wird durch die kantonale Bau- und Umweltschutzdirektion direkt zugestellt. Die 10-tägige Frist für die Einreichung von Einsprachen und für die Anmeldung der Entschädigungsforderungen und Angebote beginnt mit dem Erhalt der Anzeige. Diese Erklärungen sind bei der Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen.

3. Dem zuständigen Gemeinderat ist auch in diesem Verfahren durch Zusendung je 1 Exemplars des Plans und der allgemeinen Grunderwerbstabelle vom Enteignungsverfahren Kenntnis zu geben.

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