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410 CH-BL

§ 40 Gesetz über die Enteignung - b. Planauflage und Einsprachen

Verfahren - Bewilligung der Enteignung
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§ 40 Gesetz über die Enteignung · b. Planauflage und Einsprachen

1. Sobald die in § 39 vorgeschriebenen Unterlagen vorliegen und das Enteignungsrecht gewährt ist, übermittelt die Bau- und Umweltschutzdirektion je 1 Exemplar des Plans und der Grunderwerbstabelle sowie die für die Enteigneten bestimmten Auszüge denjenigen Einwohnergemeinden, auf deren Gebiet die Enteignungen vorgenommen werden sollen.

2. Sollte für die Bau- und Umweltschutzdirektion aus diesen Unterlagen schon in diesem Zeitpunkt ersichtlich sein, dass anderweitige öffentliche Interessen eine Änderung des Plans notwendig machen, ist sie gehalten, zuerst die notwendige Änderung durch den Enteigner zu veranlassen.

3. Die Gemeinderäte haben die Pläne nach Erhalt unverzüglich während 20 Tagen öffentlich aufzulegen, die Planauflage öffentlich bekannt zu geben und überdies gleichzeitig alle aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihnen sonst bekannten betroffenen Berechtigten, unter Vorbehalt von § 53, von der Planauflage durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist diesen der in Abs. 1 genannte Auszug aus der Grunderwerbstabelle im Doppel zuzustellen und darauf hinzuweisen, dass sie bis spätestens 10 Tage nach Beendigung der Planauflage beim Gemeinderat schriftlich Einsprache gegen ihre Inanspruchnahme erheben können.

4. Die betroffenen Berechtigten sind gleichzeitig aufzufordern, innert der gleichen Frist ihre Entschädigungsforderungen und gegebenenfalls ihre Angebote für Land, das ihnen zufolge der durch das Werk herbeigeführten Verschiebungen zugewiesen werden kann, beim Gemeinderat schriftlich anzumelden.

5. Der Gemeinderat selbst kann, sofern er nicht Antragsteller ist, innert 10 Tagen nach Erhalt der in Abs. 1 genannten Akten beim Regierungsrat Einsprache erheben, und zwar nicht nur gegen die Inanspruchnahme des öffentlichen Bodens, sondern allgemein mit der Begründung, dass das Projekt gegen andere öffentliche Interessen verstosse.

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