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410 CH-BL

§ 4 Gesetz über die Enteignung - 3. Umfang des Enteignungsrechts im Allgemeinen (Art. 4 Bundesgesetz)

Materielles Enteignungsrecht - Zweck und Umfang der Enteignung
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§ 4 Gesetz über die Enteignung · 3. Umfang des Enteignungsrechts im Allgemeinen (Art. 4 Bundesgesetz)

1. Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden

a. für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes;

b. für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe;

c. für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind;

d. für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.

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