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CH-BL
§ 4 Gesetz über die Enteignung - 3. Umfang des Enteignungsrechts im Allgemeinen (Art. 4 Bundesgesetz)
Materielles Enteignungsrecht - Zweck und Umfang der Enteignung
§ 4 Gesetz über die Enteignung · 3. Umfang des Enteignungsrechts im Allgemeinen (Art. 4 Bundesgesetz)
1. Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden
a. für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes;
b. für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe;
c. für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind;
d. für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.