§ 39 Gesetz über die Enteignung - 2. Plangenehmigungsverfahren - a. Unterlagen
§ 39 Gesetz über die Enteignung · a. Unterlagen
1. Nach der Gewährung des Enteignungsrechts hat der Enteigner der Bau- und Umweltschutzdirektion, sofern das nicht schon früher geschehen ist, in 3-facher Ausfertigung die folgenden Unterlagen einzureichen
1. einen genauen Werkplan im Massstab von wenigstens 1:500, in welchem die Grundbuchparzellen genau eingezeichnet sind;
2. eine allgemeine Grunderwerbstabelle, aus welcher alle Eingriffe bei jedem einzelnen der von der Enteignung betroffenen Grundstücke ersichtlich sind;
3. einen genauen Auszug aus der allgemeinen Grunderwerbstabelle für jeden einzelnen von der Enteignung Betroffenen.
2. Wenn sich die Enteignung über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, ist für jede weitere Gemeinde ein weiteres Exemplar der unter den Ziffern 1 und 2 genannten Unterlagen einzureichen.