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CH-BL
§ 38 Gesetz über die Enteignung - b. Werke von Einwohnergemeinden
Verfahren - Bewilligung der Enteignung
§ 38 Gesetz über die Enteignung · b. Werke von Einwohnergemeinden
1. Für Werke, welche durch eine Einwohnergemeinde ausgeführt werden, wird das Enteignungsrecht durch die Einwohnergemeindeversammlung geltend gemacht.
2. Zu einer solchen Gemeindeversammlung ist spätestens 10 Tage vorher in ordentlicher Form zu bieten.
3. Der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrats. Er kann ausserdem von jedem Stimmberechtigten der Gemeinde innert 10 Tagen durch Einsprache beim Regierungsrat angefochten werden. Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen endgültig.