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CH-BL
§ 37 Gesetz über die Enteignung - bb. Gesuchsweg und Verfahren
Verfahren - Bewilligung der Enteignung
§ 37 Gesetz über die Enteignung · bb. Gesuchsweg und Verfahren
1. Der Landrat beschliesst über die Enteignung auf Antrag des Regierungsrats frühestens 20 Tage, nachdem der letztere das Enteignungsbegehren im Amtsblatt öffentlich bekanntgegeben hat.
2. Gesuche, in denen Dritte um Bewilligung der Enteignung nachkommen, sind bei der kantonalen Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen.
3. Aus den Gesuchen müssen der Zweck des geplanten Werks und der ungefähre Umfang der eventuell notwendigen Enteignungen ersichtlich sein. Es ist ihnen ein genereller Projektplan beizulegen.
4. Beschlüsse des Landrats, in welchen die Enteignung bewilligt wird, sind ebenfalls im Amtsblatt zu veröffentlichen.