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CH-BL
§ 36 Gesetz über die Enteignung - 1. Feststellung des Enteignungsfalls - a. Im Allgemeinen - aa. Zuständigkeit
Verfahren - Bewilligung der Enteignung
§ 36 Gesetz über die Enteignung · aa. Zuständigkeit
1. Zur Ausübung des Enteignungsrechts durch den Kanton und zur Gewährung des Enteignungsrechts an Dritte bedarf es eines Beschlusses des Landrats.
2. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Werke von Einwohnergemeinden.