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410 CH-BL

§ 35 Gesetz über die Enteignung - 7. Verfahren bei Streitigkeiten

Materielles Enteignungsrecht - Rückforderungsrecht
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§ 35 Gesetz über die Enteignung · 7. Verfahren bei Streitigkeiten

1. Streitigkeiten über das Rückforderungsrecht oder über die Höhe der vom Enteigneten zu erbringenden Gegenleistung entscheidet das Enteignungsgericht (Art. 108 Bundesgesetz).

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