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CH-BL
§ 34 Gesetz über die Enteignung - 6. Vollzug (Art. 107 Bundesgesetz)
Materielles Enteignungsrecht - Rückforderungsrecht
§ 34 Gesetz über die Enteignung · 6. Vollzug (Art. 107 Bundesgesetz)
1. Innert 3 Monaten seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Pflicht zur Rückübertragung und der Höhe der Gegenleistung hat der Rückfordernde diese zu bezahlen. Die Nichtbeachtung der Frist hat den Verlust des Rückforderungsrechtes zur Folge.