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410 CH-BL

§ 33 Gesetz über die Enteignung - 5. Wertausgleich (Art. 106 Bundesgesetz)

Materielles Enteignungsrecht - Rückforderungsrecht
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§ 33 Gesetz über die Enteignung · 5. Wertausgleich (Art. 106 Bundesgesetz)

1. Das enteignete Recht ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei der Rückforderung befindet.

2. Sind vom Enteigner Veränderungen vorgenommen worden und kann der frühere Zustand nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigen Kosten wieder hergestellt werden, so ist der Rückfordernde pflichtig, einen Mehrwert angemessen zu vergüten, er hat Anspruch auf Abzug eines Minderwerts von seiner Leistung. Verwendungen auf die Sache kann der Enteigner wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist.

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