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CH-BL
§ 32 Gesetz über die Enteignung - 4. Verjährung (Art. 105 Bundesgesetz)
Materielles Enteignungsrecht - Rückforderungsrecht
§ 32 Gesetz über die Enteignung · 4. Verjährung (Art. 105 Bundesgesetz)
1. Das Rückforderungsrecht wegen Nichtverwendung des enteigneten Rechts verjährt in 1 Jahr nach Ablauf der in § 29 Bst. a und b genannten Fristen.
2. Im Falle des § 29 Bst. c verjährt das Rückforderungsrecht nach Ablauf eines Jahres, seitdem der Berechtigte die Anzeige erhalten hat, oder wenn sie unterblieb, seitdem die Veräusserung oder andere Verwendung ihm bekannt geworden ist, jedenfalls aber mit Ablauf von 5 Jahren seit der Veräusserung oder anderweitigen Verwendung.