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CH-BL
§ 31 Gesetz über die Enteignung - 3. Anzeige an den Berechtigten (Art. 104 Bundesgesetz)
Materielles Enteignungsrecht - Rückforderungsrecht
§ 31 Gesetz über die Enteignung · 3. Anzeige an den Berechtigten (Art. 104 Bundesgesetz)
1. Der Enteigner muss es dem Rückforderungsberechtigten anzeigen, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zwecke verwenden will, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.
2. Kann infolge schuldhafter Unterlassung der Anzeige das Rückforderungsrecht nicht mehr ausgeübt werden, so wird der Enteigner dem Berechtigten schadenersatzpflichtig.