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410 CH-BL

§ 30 Gesetz über die Enteignung - 2. Berechtigte (Art. 103 Bundesgesetz)

Materielles Enteignungsrecht - Rückforderungsrecht
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§ 30 Gesetz über die Enteignung · 2. Berechtigte (Art. 103 Bundesgesetz)

1. Das Rückforderungsrecht kann von dem früheren Eigentümer des enteigneten Rechts und von seinen Erben geltend gemacht werden. Wurde jedoch nur ein Teil eines Grundstücks oder eine Grunddienstbarkeit enteignet, so sind der Enteignete und seine Erben zur Rückforderung nur berechtigt, wenn sie noch Eigentümer des Restgrundstücks oder des früher herrschenden Grundstücks sind.

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