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CH-BL
§ 3 Gesetz über die Enteignung - 2. Gegenstände der Enteignung (Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz)
Materielles Enteignungsrecht - Zweck und Umfang der Enteignung
§ 3 Gesetz über die Enteignung · 2. Gegenstände der Enteignung (Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz)
1. Gegenstand des Enteignungsrechts können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2. Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.