§ 29 Gesetz über die Enteignung - 1. Voraussetzungen (Art. 102 Bundesgesetz)
§ 29 Gesetz über die Enteignung · 1. Voraussetzungen (Art. 102 Bundesgesetz)
1. Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechts gegen Rückerstattung des Werts und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwerts verlangen, wenn
a. es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zum vorgesehenen Zwecke verwendet wurde. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werks kann die Frist vom Regierungsrat erstreckt werden;
b. bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werks das enteignete Recht nicht innert 25 Jahren zu diesem Zwecke verwendet wurde;
c. es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zweck verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.
2. Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach § 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen. Es kann sich nur auf das Ganze erstrecken.