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410 CH-BL

§ 28 Gesetz über die Enteignung - 3. Vorzeitige Besitzeinweisung

Materielles Enteignungsrecht - Fälligkeit der Entschädigung und Rechtswirkung der erfolgten Bezahlung
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§ 28 Gesetz über die Enteignung · 3. Vorzeitige Besitzeinweisung

1. Wenn für das Unternehmen aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile entstehen würden, oder wenn bei Notstandsarbeiten der Stand der Arbeitslosigkeit die sofortige Inangriffnahme der Arbeiten notwendig macht, kann der Enteigner auf sein Begehren ermächtigt werden, das Grundstück schon vor der Bezahlung der Entschädigung in Anspruch zu nehmen.

2. Das Enteignungsgericht entscheidet über ein solches Gesuch nach Vornahme eines Augenscheins und Anhörung der Parteien. Wenn es dem Gesuch entspricht, hat es Massnahmen anzuordnen, welche die spätere Festsetzung der Enteignungsentschädigung sichern.

3. Wenn es nach den Umständen im Interesse des Enteigneten als geboten erscheint, kann das Enteignungsgericht den Enteigner auf Antrag des Enteigneten zur Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beiden verhalten. Die Abschlagszahlungen sind gemäss §§ 87 ff. zu verteilen.

4. In jedem Falle einer vorzeitigen Besitzeinweisung ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zu verzinsen. Ausserdem ist dem Enteigneten jeder weitergehende Schaden zu ersetzen.

5. Die gestützt auf § 28 getroffenen Entscheide des Enteignungsgerichts sind endgültig (Art. 76 Bundesgesetz).

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