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CH-BL
§ 27 Gesetz über die Enteignung - 2. Wirkung der Bezahlung (Art. 91 Bundesgesetz)
Materielles Enteignungsrecht - Fälligkeit der Entschädigung und Rechtswirkung der erfolgten Bezahlung
§ 27 Gesetz über die Enteignung · 2. Wirkung der Bezahlung (Art. 91 Bundesgesetz)
1. Durch die Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück (§ 69 Abs. 4). Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und vom Enteignungsgericht nicht geschätzt worden sind.
2. Die gleiche Wirkung hat, vorbehalten § 68 Abs. 2, die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde.