Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410 CH-BL

§ 26 Gesetz über die Enteignung - 1. Fälligkeit und Verzug

Materielles Enteignungsrecht - Fälligkeit der Entschädigung und Rechtswirkung der erfolgten Bezahlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 Gesetz über die Enteignung · 1. Fälligkeit und Verzug

1. Die Enteignungsentschädigung ist innert 20 Tagen nach ihrer rechtskräftigen Feststellung zu entrichten und von diesem Zeitpunkte an zu verzinsen.

2. Die Zinspflicht beginnt nicht, solange der Enteignete mit seinem Einverständnis im Genuss des enteigneten Rechts belassen wird.

3. Für die Folgen des Vorzugs mit anderen Leistungen als Geldleistungen gilt § 84.

4. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der §§ 28 und 92 Abs. 2.

← § 25 Gesetz über die Enteignung Geltungsbereich § 27 Gesetz über die Enteignung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →