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CH-BL
§ 26 Gesetz über die Enteignung - 1. Fälligkeit und Verzug
Materielles Enteignungsrecht - Fälligkeit der Entschädigung und Rechtswirkung der erfolgten Bezahlung
§ 26 Gesetz über die Enteignung · 1. Fälligkeit und Verzug
1. Die Enteignungsentschädigung ist innert 20 Tagen nach ihrer rechtskräftigen Feststellung zu entrichten und von diesem Zeitpunkte an zu verzinsen.
2. Die Zinspflicht beginnt nicht, solange der Enteignete mit seinem Einverständnis im Genuss des enteigneten Rechts belassen wird.
3. Für die Folgen des Vorzugs mit anderen Leistungen als Geldleistungen gilt § 84.
4. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der §§ 28 und 92 Abs. 2.