Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410 CH-BL

§ 25 Gesetz über die Enteignung - 5. Eigentumsverhältnisse an Ersatzanlagen (Art. 26 Bundesgesetz)

Materielles Enteignungsrecht - Entschädigung; Arten und Berechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 Gesetz über die Enteignung · 5. Eigentumsverhältnisse an Ersatzanlagen (Art. 26 Bundesgesetz)

1. Soweit der Enteigner gemäss § 9 Anlagen erstellt, die bestehende ersetzen oder ergänzen, gehen sie, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in das Eigentum desjenigen über, dem die bestehenden gehörten. Der Enteigner hat für eine aus ihrem Unterhalt sich ergebende Mehrbelastung Schadenersatz zu leisten, soweit dieser Schaden nicht durch Vorteile aufgewogen wird, die aus der Neuanlage entstehen.

2. Durch die Neuanlagen verfügbar gewordene, dem öffentlichen Gebrauch entzogene Anlagen und Grundstücke fallen dem Enteigner zu.

3. Streitigkeiten über diese Verhältnisse entscheidet das Enteignungsgericht.

← § 24 Gesetz über die Enteignung Geltungsbereich § 26 Gesetz über die Enteignung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →