410
CH-BL
§ 25 Gesetz über die Enteignung - 5. Eigentumsverhältnisse an Ersatzanlagen (Art. 26 Bundesgesetz)
Materielles Enteignungsrecht - Entschädigung; Arten und Berechnung
§ 25 Gesetz über die Enteignung · 5. Eigentumsverhältnisse an Ersatzanlagen (Art. 26 Bundesgesetz)
1. Soweit der Enteigner gemäss § 9 Anlagen erstellt, die bestehende ersetzen oder ergänzen, gehen sie, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in das Eigentum desjenigen über, dem die bestehenden gehörten. Der Enteigner hat für eine aus ihrem Unterhalt sich ergebende Mehrbelastung Schadenersatz zu leisten, soweit dieser Schaden nicht durch Vorteile aufgewogen wird, die aus der Neuanlage entstehen.
2. Durch die Neuanlagen verfügbar gewordene, dem öffentlichen Gebrauch entzogene Anlagen und Grundstücke fallen dem Enteigner zu.
3. Streitigkeiten über diese Verhältnisse entscheidet das Enteignungsgericht.