410
CH-BL
§ 24 Gesetz über die Enteignung - 4. Ausschluss einer Entschädigung
Materielles Enteignungsrecht - Entschädigung; Arten und Berechnung
§ 24 Gesetz über die Enteignung · 4. Ausschluss einer Entschädigung
1. Rechtliche oder tatsächliche Verfügungen, welche der Enteignete während des Enteignungsbanns (§ 45) ohne Zustimmung des Enteigners über den Gegenstand der Enteignung trifft, bleiben bei der Ausmittlung der Enteignungsentschädigung unberücksichtigt, soweit sie diese erhöhen würden. Erschweren sie das durch den Enteigner auszuführende Werk, so wird der Verfügende schadenersatzpflichtig.
2. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in welchem eine solche Verfügung vorgenommen worden ist, ist dem Enteigneten für die ihm daraus erwachsenden Vorteile dann kein Ersatz zu leisten, wenn er sie zu dem Zwecke vorgenommen hat, eine Entschädigung zu erwirken (Art. 25 Bundesgesetz).