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CH-BL
§ 23 Gesetz über die Enteignung - d. Für Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen (Art. 24 Bundesgesetz)
Materielles Enteignungsrecht - Entschädigung; Arten und Berechnung
§ 23 Gesetz über die Enteignung · d. Für Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen (Art. 24 Bundesgesetz)
1. Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet anstelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechts. Sie haben das Recht zur selbständigen Antragstellung, soweit eine Benachteiligung ihrer Rechte in Frage kommen kann.
2. Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.