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410 CH-BL

§ 22 Gesetz über die Enteignung - c. Für Dienstbarkeiten und persönliche Rechte (Art. 23 Bundesgesetz)

Materielles Enteignungsrecht - Entschädigung; Arten und Berechnung
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§ 22 Gesetz über die Enteignung · c. Für Dienstbarkeiten und persönliche Rechte (Art. 23 Bundesgesetz)

1. Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessungen, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der ganze aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen (§ 27) entstehende Schaden zu vergüten, soweit diese Rechte nach § 20 Abs. 13 berücksichtigt werden können.

2. Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz allen Schadens verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer vor Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge entsteht.

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