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410 CH-BL

§ 21 Gesetz über die Enteignung - bb. Bei teilweiser Enteignung

Materielles Enteignungsrecht - Entschädigung; Arten und Berechnung
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§ 21 Gesetz über die Enteignung · bb. Bei teilweiser Enteignung

1. Bei einer Teilenteignung ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussenden Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teile erhalten geblieben wären (Art. 22 Abs. 2 Bundesgesetz).

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