§ 20 Gesetz über die Enteignung - b. Für Eigentum - aa. Bei vollständiger Enteignung (Art. 21 Bundesgesetz)
§ 20 Gesetz über die Enteignung · aa. Bei vollständiger Enteignung (Art. 21 Bundesgesetz)
1. Bei der Schätzung des Verkehrswerts von Grundstücken sind die zur Zeit der Auflegung des Enteignungsplans bestehenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und die im Grundbuch vorgemerkten Miet- und Pachtrechte mit in Anschlag zu bringen.
2. Sind andere persönliche Rechte, wie Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte, im Grundbuch vorgemerkt, so ist der Betrag der nach § 22 den persönlich Berechtigten zu entrichtenden Entschädigung abzuziehen.
3. Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Rang vorgehenden Grundpfand- und Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt worden, und werden diese Grundpfand- und Grundlastberechtigten bei Anwendung des in den Abs. 1 und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, so können sie verlangen, dass jene Rechte bei der Ermittlung des Verkehrswerts nicht berücksichtigt werden.