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CH-BL
§ 2 Gesetz über die Enteignung - 1. Enteignungsfälle
Materielles Enteignungsrecht - Zweck und Umfang der Enteignung
§ 2 Gesetz über die Enteignung · 1. Enteignungsfälle
1. Das Enteignungsrecht (Expropriationsrecht) kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse des Kantons oder eines grossen Teils desselben oder einzelner Gemeinden liegen. Es kann auch für andere Zwecke, die im öffentlichen Interesse liegen, verlangt werden, sofern diese durch ein besonderes Gesetz oder durch eine auf einem solchen beruhende Verordnung anerkannt sind (Art. 1 Bundesgesetz).