§ 19 Gesetz über die Enteignung - 3. Höhe der Entschädigung - a. Im Allgemeinen (Art. 19 und 20 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz)
§ 19 Gesetz über die Enteignung · a. Im Allgemeinen (Art. 19 und 20 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz)
1. Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten
a. der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstücks oder Rechts;
b. wenn von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c. alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
2. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
3. Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.