§ 18 Gesetz über die Enteignung - 2. Arten (Art. 17 und 18 Bundesgesetz)
§ 18 Gesetz über die Enteignung · 2. Arten (Art. 17 und 18 Bundesgesetz)
1. Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung zu entrichten.
2. Anstelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
3. Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
4. Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstücks, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.