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410 CH-BL

§ 17 Gesetz über die Enteignung - 1. Im Allgemeinen (Art. 16 Bundesgesetz)

Materielles Enteignungsrecht - Entschädigung; Arten und Berechnung
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§ 17 Gesetz über die Enteignung · 1. Im Allgemeinen (Art. 16 Bundesgesetz)

1. Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.

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