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CH-BL
§ 17 Gesetz über die Enteignung - 1. Im Allgemeinen (Art. 16 Bundesgesetz)
Materielles Enteignungsrecht - Entschädigung; Arten und Berechnung
§ 17 Gesetz über die Enteignung · 1. Im Allgemeinen (Art. 16 Bundesgesetz)
1. Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.