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CH-BL
§ 16 Gesetz über die Enteignung - 8. Zuteilungsrecht
Materielles Enteignungsrecht - Zweck und Umfang der Enteignung
§ 16 Gesetz über die Enteignung · 8. Zuteilungsrecht
1. Der Enteigner kann, wenn bei einer Enteignung für ihn nicht verwendbare Parzellenabschnitte entstehen und er sich bereit erklärt, nötigenfalls bestehende Einrichtungen auf seine Kosten zu versetzen, verlangen, dass die Abschnitte vom Anstösser gegen Entschädigung übernommen werden.
2. Vorbehalten bleiben Bestimmungen, die eine weitergehende Übernahmepflicht vorsehen.
3. Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen dieses Gesetzes.